AVG: § 61 Abs 4 (Rechtsmittelbelehrung im Bescheid; irreführende Angabe über Anschrift der Behörde)
VwGH 2005/08/0063, 15. 2. 2006
Die Bf erhielt einen B mit folgender Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen B kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mit Telefax eine Berufung an das BMSGK eingebracht werden... . Die Berufung ist von der Einspruchswerberin bei der Oö. Gebietskrankenkasse, von der Oö. Gebietskrankenkasse beim LH, p. A. Amt der oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1,4021 Linz einzubringen“.