AVG: § 19 Abs 3 (Ladung, Nichterscheinen, wichtiger Grund, begründetes Hindernis; Fernfahrer, zumutbare Dispositionen)
VwGH 2002/03/0095, 28. 2. 2006
1. Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ iSd § 19 Abs 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: „abgehalten“; VwGH 6. 9. 2005, 2001/03/0024).