VStG: § 9 Abs 1 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen)
Seite 429
§ 44a Z 1 (Spruch eines Straferkenntnisses, Bezeichnung des Rechtsträgers)
VStG: § 9 Abs 1 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen)
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§ 44a Z 1 (Spruch eines Straferkenntnisses, Bezeichnung des Rechtsträgers)