VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; in der unkontrollierten Übertragung von Fristen aus dem Fris-tenbuch in Tagespflichtenhefte durch die Kanzleikraft liegt ein Organisationsmangel der Kanzlei, der auch nicht als bloß minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann)
VwGH 2006/07/0028, 0029