BundesvergabeG 2002: § 51 Z 6 (Ausschluss vom Vergabeverfahren; Erteilung von Auskünften, Unternehmer die sich in erheblichem Maße falscher Angaben schuldig gemacht oder die Auskünfte nicht erteilt haben; gravierender Verstoß gegen Treu und Glauben, ernste Störung des Vertrauensverhältnisses; Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit; geforderte Bestätigung betreffend Verfügbarkeit von bituminösem Mischgut; mangelnde rechtsgültige Unterschrift einer Bestätigung eines Mischwerkbetreibers; Anlass für Zweifel an dieser Unterschrift für Unternehmer, keine; Erforderliches Schuldelement, Erfüllung, keine; Aufrechterhaltung von Rechtsstandpunkten; Verstoß gegen Treu und Glauben, keiner)