BundesvergabeG 2002: § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 (Fälle einer vertieften Angebotsprüfung; Ausschluss einer Durchführung in anderen Fällen, keiner)
§ 93 Abs 4 (vertiefte Angebotsprüfung; Prüfungsgegenstand; betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit)