StVO: § 84 Abs 3 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder erhebliches Interesse für diese; keines; Bedachtnahme auf raumordnungsrechtliche Überlegungen oder die Gewährleistung eines entsprechenden Wettbewerbes, keine; Raststation auf Autobahn)
VwGH 2005/02/0282, 24. 2. 2006