StVO: § 5 Abs 2 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; „Zeit“ und „Ort“ des Lenkens, wesentliches Tatbestandsmerkmal, keines)
VwGH 2004/02/0272, 24. 2. 2006
Zeit und Ort des „Lenkens“ des Kfz sind nicht Tatbestandsmerkmale einer Übertretung iSd § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO, sondern es kommt hiebei auf Zeit und Ort der „Verweigerung“ des Alkotests an (VwGH 25. 4. 1997, 97/02/0050 = ZfVB 1998/827). Dieser Zeitpunkt (und der Ort) der Verweigerung ist in dem im Instanzenzug aufrechterhaltenen Schuldspruch zutreffend mit der Umschreibung „um 03.02 Uhr“ enthalten. Abweisung.