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VwGH 2004/08/0062, 15. 2. 2006 (Sozialversicherung)

JudikaturSozialversicherungZfV 2007/925ZfV 2007, 405 Heft 2a v. 6.6.2007

AlVG 1977 §12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit; ordentlicher Hörer einer Hochschule, Schüler einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt, praktische Ausbildung)

VwGH 2004/08/0062, 15. 2. 2006

Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang begründet kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird (VwGH 31. 5. 2000, 96/08/0258).

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