ASVG: § 113 Abs1 idF 1986/111 (Beitragszuschläge; Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet, verspätet oder zu niedriges Entgelt gemeldet; keine Unterschreitung der Höhe der Verzugszinsen)
§ 58 Abs 4 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlung; LohnsummenVerf)