ASVG: § 4 Abs 1 (Vollversicherung der beschäftigten Dienstnehmer; keine Ausnahme oder Teilversicherung)
§ 4 Abs 2 (Dienstnehmer; Beschäftigung mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit; Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen gegenüber denen selbständiger Erwerbstätigkeit)