Tir NSchG 1997: § 3 Abs 8 (Feuchtgebiet)
§ 9 lit d (Bewilligungspflicht jeder über bisherige Art und Umfang hinausgehende Nutzung in Feuchtgebieten)
§ 16 Abs 1 lit b idF LGBl 2004/50 (Wiederherstellungsauftrag; darunter fällt auch ein Auftrag zu einer nur einmal im Jahr vorzunehmenden Mahd und zur Unterlassung jeder sonstigen Nutzung eines Feuchtgebietes)