WehrG 2001: § 30 Abs 1 (vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; wird Dienstunfähigkeit vom Militärarzt festgestellt, gilt Soldat als vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen)
§ 30 Abs 3 Z 2 (ebenso; diese wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn Gesundheitsschädigung, welche Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in ursächlichem Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung steht)