WehrG 2001: § 24 Abs 1 (Einberufungsbefehl; für Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles ist das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend)
VwGH 2005/11/0213, 21. 3. 2006
Mit dem angef B wurde der Bf gem §§ 24 und 20 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 WehrG 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 5. 9. 2005 an einberufen.