HGG 2001: § 25 Abs 1 (Familienunterhalt; Anspruch)
§ 26 Abs 1 (Bemessungsgrundlage; Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung; Stichtag ist Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles)