Sbg NSchG 1999: § 5 Z 8 („Eingriff“, Begriff; Maßnahme mit nicht nur unbedeutenden Auswirkungen auf das Schutzgut; Wildtierzuchtgatter für Damwild)
§ 5 Z 23 („ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung“, Begriff; vorgefundene Begriffsbestimmungen der Land- und Forstwirtschaft; unter anderem das „Halten von Nutztieren zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse“; Haltung von Damwild)