Krnt JagdG 2000: § 61 Abs 2a idF LGBl 2000/21 (Verbot der Wildfütterung mit Saftfutter, von Lockfütterungen und der Rotwildfütterung außerhalb von Fütterungsanlagen; Verbot des Ankirrens; im öffentlichen Interesse gelegen)
Krnt JagdG 2000: § 61 Abs 2a idF LGBl 2000/21 (Verbot der Wildfütterung mit Saftfutter, von Lockfütterungen und der Rotwildfütterung außerhalb von Fütterungsanlagen; Verbot des Ankirrens; im öffentlichen Interesse gelegen)