AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund eines Asylantrages)
§ 32 Abs 8 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache, keine aufschiebende Wirkung)
AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache, Asylantrag, Prüfung des neuen Vorbringens auf einen „glaubhaften Kern“)