vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2005/18/0684, 15. 3. 2006 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2007/843ZfV 2007, 374 Heft 2a v. 6.6.2007

FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Scheinehe; Vermögensvorteil; Zuwendung durch Dritten)

VwGH 2005/18/0684, 15. 3. 2006

Gem § 36 Abs 2 Z 9 FrG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 leg cit zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. Der Gesetzgeber bewertet die von einem Fremden, der sich die rechtsmissbräuchliche Eheschließung erkauft, ausgehende Gefährdung der öff Interessen höher als die Gefährdung dieser Interessen durch einen Fremden, der für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil leistet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fremde den für die Eheschließung geleisteten Vermögensvorteil aus seinem eigenen Vermögen aufbringt oder ihm dafür Mittel von einer dritten Person - etwa geschenkweise - zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob der Vermögensvorteil, der die Gegenleistung für die Eheschließung darstellt, vom Fremden selbst oder mit dessen Wissen von einer dritten Person geleistet wird. In all diesen Fällen schreckt der Fremde nicht davor zurück, eine gegen Bezahlung zustande gekommene Ehe ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens einzugehen und sich unter Berufung auf diese Ehe fremdenrechtlich relevante Vorteile zu verschaffen, (VwGH 3. 8. 2000, 2000/18/0026 = ZfVB 2002/143, und 17. 9. 2002, 2002/18/0163 = ZfVB 2004/99.)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!