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VwGH 2005/18/0035, 20. 4. 2006 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2007/836ZfV 2007, 371 Heft 2a v. 6.6.2007

FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot, befristetes; falsche Angaben über Zweck der Reise; Tourist; Vornahme von Heilbehandlungen)

VwGH 2005/18/0035, 20. 4. 2006

Der Bf lässt die maßgebliche Feststellung unbestritten, dass er den für seinen Aufenthalt in Österreich erteilten Einreisetitel zu Besuchszwecken in Österreich beantragt und erhalten hat. Weiters stellt er nicht in Abrede, dass er - abweichend von diesem Zweck - die im angefochtenen B genannten Behandlungen vorgenommen habe, wobei er schon vor der Einbringung eines Visumsantrages bei der österr Botschaft davon gewusst habe, dass er solche Behandlungen (an allfälligen Behandlungsterminen) durchführen werde. Damit hat der Bf aber gegenüber der genannten Beh über den Zweck seines Aufenthalts unrichtige Angaben gemacht, um sich einen Einreisetitel zu verschaffen. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der bel Beh, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

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