FrG 1997 § 33 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel; Ausweisung bei nicht rechtmäßigen Aufenthalt)
§ 37 Abs 1 (Eingriff in Privat- oder Familienleben bei Ausweisung; Zulässigkeit, wenn notwendig für nationale und öffentliche Sicherheit, wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer)