FrG 1997: § 75 Abs 1 (Feststellungsantrag; Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Asylbehörden; Refoulementschutz; maßgebliche Sachverhaltsänderung; Kosovo; UN-Verwaltung)
VwGH 2004/18/0406, 15. 3. 2006
Der Bf bringt vor, er habe in seinem Antrag vom 2. 12. 2004 ausschließlich solche Tatsachen als Abschiebungshindernisse geltend gemacht, welche zeitlich nach Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes vom 20. 8. 1999 entstanden seien. Daher könne er gem § 75 FrG unabhängig von weiteren Voraussetzungen sein Recht geltend machen, keiner Abschiebung unterworfen zu werden