FrG 1997: § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot gegen Fremden; Annahme der Gefährdung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufgrund bestimmter Tatsachen; Zuwiderlaufen von öffentlichen Interessen; unrichtige Angaben zwecks Verschaffung einer Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung)