NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972: § 76 Abs 4 lit c (ruhegenussfähiger Monatsbezug, Nebengebührenanteil)
VwGH 2003/12/0022, 31. 3. 2006
1. Bei der Ermittlung des Nebengebührenanteils kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 76 Abs 4 lit c DPL 1972 auf die in einem bestimmten Zeitraum gebührenden Nebengebühren an. Es ist daher irrelevant, was dem Bf unter dem Titel „Nebengebühren“ im fraglichen Zeitraum tatsächlich ausbezahlt wurde. Im Ruhegenussbemessungsverfahren ist vielmehr im Rahmen der Ermittlung des Nebengebührenanteils die dem Bf gebührende Mehrdienstleistungsentschädigung heranzuziehen. Dies setzt eine Prüfung der Vorfrage voraus, ob die vom Bf behaupteten über die Normaldienstzeit hinaus als Einsatzleiter im Winterdienst erbrachten Leistungen einen Bereitschaftsdienst nach § 30 Abs 6 DPL 1972 mit den in dieser Gesetzesstelle aufzeigten Konsequenzen (letztlich auch) für die Ruhegenussbemessung (Anrechnung zur Hälfte auf die Dienstzeit) dargestellt haben oder ob bloß eine Rufbereitschaft vorlag.