PG: § 4 Abs 4 Z 2 (Ruhegenussbemessung, Kürzung, Ausnahme, Dienstunfall, mittelbare Auswirkungen)
VwGH 2001/12/0235, 31. 3. 2006
1. Für den Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit kommt nur eine wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung zur Verwirklichung der ersten Tatbestandsvoraussetzung dieser Best in Betracht. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 4 Z 2 PG für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 3 PG auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) nämlich eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen (VwGH 29. 9. 1999, 99/12/0132).