Tir BauO 2001: § 16 Abs 1 (Ausführung von baulichen Anlagen entsprechend dem Stand der Technik; insbesondere Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit)
§ 20 Abs 1 lit b (Baubewilligung, Änderung von Gebäuden, die allg bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren; 13 m lange Brücke zwischen zwei Gebäuden im 2. Obergeschoß)