Tir BauO 2001: § 25 Abs 3 (subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, keines auf Anwendung des „richtigen Bebauungsplanes“)
VwGH 2006/06/0015, 27. 6. 2006
§ 25 Tir BauO 2001 gibt dem Nachbarn kein abstraktes, für sich allein bestehendes Recht auf Anwendung des „richtigen Bebauungsplanes“. Allerdings ist freilich der „richtige Bebauungsplan“ zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob das Bauvorhaben Festlegungen iSd § 25 Abs 3 lit c Tir BauO 2001 einhält oder nicht. Dazu wird in der Beschw aber nichts ausgeführt. Abweisung.