Wr BauO: § 129 Abs 4 (Behebung von Baugebrechen, Gewährung einer angemessenen Frist, Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist)
AVG: § 68 Abs 2 (Behebung von Bescheiden von Amts wegen, Ermessensausübung, Ermessensübung im Sinne des Gesetzes)
§ 68 Abs 7 (kein Rechtsanspruch auf Behebung von Bescheiden vom Amts wegen)