Wr BauO: § 129 Abs 10 (Bauauftrag, Abweichung von der bewilligten Baubewilligung, Eingriff in Rechtsstellung, Parteistellung)
VwGH 2005/05/0371, 17. 3. 2006
1. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde gem § 129 Abs 10 der BauO für Wien den Eigentümern der Baulichkeit der Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des B einen bestimmten Wanddurchbruch wieder zumauern zu lassen, die Abweichungen der Fassadengestaltung von der „bewilligten Baubewilligung“ im Bereich der Straßenschaufläche beseitigen zu lassen, bestimmte Raumgrößen und Zugänge herstellen zu lassen, die Abänderung der Lage und Größe des Aufzugsschachtes am Triebwerkraum beseitigen zu lassen, Zugänge, Widmungen um Raumgrößen im Keller herstellen zu lassen, den Stiegenaufgang und allgemeinen Gangbereich herstellen zu lassen und die Abänderungen der Kellerlüftungen von der „bewilligten Baubewilligung“ beseitigen zu lassen.