Stmk BauG: § 43 Abs 2 Z 5 (Schallschutz der Benützer und Nachbarn, keine Gesundheitsgefährdung und Sicherstellung von zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen; Widmungsmaß der jeweiligen Widmungskategorie maßgebend; bei Fehlen eines Widmungsmaßes ist ein medizinisches Gutachten einzuholen)
VwGH 2004/06/0166, 28. 2. 2006