Wr BauO: § 129 Abs 6 (Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug, Bekämpfung beim UVS, Kostenersatzverfahren, Akzessorietät der Kostenvorschreibung)
VwGH 2004/05/0293, 27. 2. 2006
1. Die Bf bringt im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Beh habe mehrere B betreffend notstandspolizeiliche Maßnahmen erlassen. Bislang seien ihr zwei B bekannt, mit welchen die Kosten für notstandspolizeiliche Maßnahmen vorgeschrieben worden seien. Die Ausführungen der belangten Beh, wonach die Bf gegen die notstandspolizeiliche Maßnahme kein Rechtsmittel an den UVS erhoben habe, sei insofern unzutreffend, als sie sehr wohl die erste notstandspolizeiliche Maßnahme vor dem UVS bekämpft habe. Bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen die zweite notstandspolizeiliche Maßnahme wären die gleichen Fragen zu lösen gewesen.