Tir BauO 2001: § 25 Abs 3 (Nachbareinwendungen, näher genannte bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften; § 113 Abs 1 und 2 Tir ROG 2001 vermitteln kein subjektives Nachbarrecht)
VwGH 2002/06/0154, 28. 3. 2006
Die Vorschrift des § 113 Abs 1 und 2 Tir ROG vermittelt den Nachbarn keine subj-öff Nachbarrechte. Auch bestehen angesichts des Umstandes, dass das Grundstück bereits vor Errichtung des ggstdl Vorhabens bebaut war und sich im bebauten Gebiet befindet, gegen die Beurteilung der BauBeh und der bel Beh im Grunde des § 113 Tir ROG 2001 keine Bedenken. Abweisung.