Vlbg BauG 1972: § 6 Abs 9 (Mindestabstände, Zulassung von Ausnahmen, keine Beeinträchtigung der Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes)
§ 6 Abs 10 (Mindestabstände, Festsetzung größerer Abstände bei das ortsübliche Maß übersteigender Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn; Immissionsschutz)