AuslBG: § 2 Abs 5 Z 5 (Schlüsselkräfte, Begriff, besondere Ausbildung oder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, fachlich besonders anerkannte Ausbildung; Koch für Ayurvedische Küche)
VwGH 2005/09/0043, 24. 4. 2006
1. Das Anforderungsprofil der „speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung“ iSd Einleitungssatzes des § 2 Abs 5 AuslBG ist nicht ident mit einer „sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung“ iSd § 2 Abs 5 Z 5 AuslBG, die einem strengeren Beurteilungsmaßstab unterliegt.