AuslBG: § 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher, Kriterien, bewegliches System, Fleischzerleger und -verpacker)
VwGH 2005/09/0012, 22. 2. 2006
1. Liegt eine Verwendung (vgl § 2 Abs 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (VwGH 23. 11. 2005, 2004/09/0150).