VO (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. 12. 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Art 4 Z 6 (V gilt nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden; klammert Gemeinschaftsrecht bestimmte Sachverhalte vom sachlichen Geltungsbereich aus, kommt ein „Anwendungsvorrang“ nicht in Betracht)
ArbeitszeitG: § 14a Abs 1 (Lenkzeit)