AuslBG: § 3 Abs 5 (Beschäftigung, Bewilligung, Ausnahme, Volontär, Ausstellung einer Anzeigebestätigung, Ablehnung, Pflegeheim)
VwGH 2003/09/0101, 30. 3. 2006
1. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs ist gem § 3 Abs 5 AuslBG „vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird“ anzuzeigen. Die Auffassung, der Volontär könnte von mehreren Arbeitgebern im Rahmen eines Volontariats beschäftigt werden bzw ein Volontariat könnte daher von mehreren Arbeitgebern angezeigt werden, findet in § 3 Abs 5 AuslBG keine Deckung. Das vorliegend ausschließlich von der Bf (und nicht von mehreren Arbeitgebern) angezeigte Volontariat konnte daher nur die Tätigkeit bei der Bf in deren Betrieb umfassen. Dass die im Antrag neben F angegebenen weiteren Beschäftigungsorte nicht zum Betrieb der Bf gehören, sondern anderen Dienstgebern zuzuordnen sind, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig.