BAG: § 30 (besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen; Ausbildug von Personen in einem Lehrberuf; Bewilligungspflicht; Erteilung von Auflagen, Zulässigkeit, keine; „erstmalige Bewilligung“, inhaltliche Betrachtungsweise)
Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung: § 14 Abs 4 (Übergangsbestimmung; Lehrberuf Maschinenbautechnik; neuer Lehrberuf, keiner)