HGB: § 15 (Schutz des guten Glaubens, Firmenbucheintragung; gilt nicht für den Bereich des Verwaltungsrechts)
VwGH 2005/06/0087, 28. 2. 2006.
Die fragliche Eintragung (Vertretungsbefugnis) wirkt im Firmenbuch nicht konstitutiv. Bei der Beurteilung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ einer Ges (zB: KapitalGes) ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuches abzustellen. Der sich aus § 15 HGB ergebende Schutz des guten Glaubens (auf den die bel Beh möglicherweise unausgesprochen abstellte) gilt nur für den geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch auch für den Bereich des Verwaltungsrechts (VwGH 15. 3. 2005, 2003/08/0170, 18. 1. 2000, 99/11/0287, oder auch 5. 6. 1984, 84/04/0037, 0043, Slg 11.460/A). Gemäß dem nunmehr vorgelegten Firmenbuchauszug ist aber entgegen der tragenden Begründung des angef B davon auszugehen, dass M. S. seit 22. 11. 2004 allein vertretungsbefugt war.