AWG 2002: § 73 Abs 1 (Behandlungsauftrag an den Verpflichteten; Verpflichteter ist derjenige, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 sammelt, lagert oder behandelt; Behandlungsauftrag ist nicht auf gefährliche Abfälle beschränkt)
§ 2 Abs 1 (Abfall; Begriff; Verlust von Betriebsmitteln macht LKW noch nicht zum Abfall)