VerpackungsV 1996: § 7 Abs 1 Anlage 2 (langlebige Verpa-ckungen; allgemeine Begriffsbestimmung und demonstrative Aufzählung; Beurteilung, ob Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, nach objektiven Kriterien; kein Erfordernis, dass Verpackung dem Erhalt der Produkteigenschaft dienen muss, um als langlebig eingestuft werden zu können; lediglich dort, wo Auslegung der allgemeinen Begriffsbestimmung Zweifelsfragen aufwirft, können aus der demonstrativen Aufzählung Anhaltspunkte gefunden werden)