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VfGH B 900/05, 25. 9. 2006 (GLEICHHEIT)

JudikaturGLEICHHEITZfV 2007/633ZfV 2007, 286 Heft 2 v. 2.5.2007

B-VG: Art 7 (Gleichheit; Besetzung einer Schuldirektorenstelle, Willkür)

VfGH, B 900/05, 25. 9. 2006

In Fällen wie dem hier vorliegenden ist nach stRsp des VfGH (VfSlg 16.906/2003, 17.282/2004) der Beh ein willkürliches Verhalten ua dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Dabei hat der VfGH nicht zu prüfen, ob die von der bel Beh getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Beh bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim VfGH bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öff Rechts möglich. Die bel Beh hat es verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die für und gegen die Bf sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Bf zu begründen. Der Bescheidbegründung ist zwar zu entnehmen, dass die Beh bei ihrer Entscheidung die Kriterien „Kooperation mit der Wirtschaft“, „Projektmanagement“ und „Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben“ als maßgeblich erachtet. Aufgrund welcher Überlegungen sie jedoch zum Ergebnis kommt, dass die diesbezüglichen „Fähigkeiten und Erfahrungen“ des erfolgreichen Mitbewerbers als „gewichtiger zu werten“ waren als die von der Bf „vorgewiesenen Kenntnisse und Praxis“, ist dem B nicht zu entnehmen. Die bel Beh hat daher bei der Erlassung des angef B, an der stRsp des VfGH gemessen „objektive Willkür“ geübt. Aufhebung.

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