Friedhofsordnung Innsbruck: § 5 Abs 1 (Ordnungsvorschriften; Unterlassung von allem, was der Pietät widerspricht)
§ 5 Abs 2 (demonstrative Aufzählung zu unterlassenden Verhaltens; Plakatieren und Verteilen von Druckschriften jeder Art; kein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit; öffentliches Interesse an der der Wahrung von Ernst und Pietät auf dem Friedhof, Verteilungsverbot auch geeignet zur Zielerreichung)