NÖ ROG: § 18 Abs 1 (Verkehrsflächen; dem ruhenden oder fließenden Verkehr dienend)
§ 18 Abs 2 (ebenso; erforderlichenfalls nähere Bezeichnung der speziellen Verwendung; Fußwege, Radwege, Reitwege, Spielwege, Tankstellen, Raststätten, Flächen für den Straßendienst)