WRG 1959: § 27 Abs 1 lit c (befristetes Wasserrecht erlischt durch Ablauf der Zeit; Bewilligungsbescheid wird damit nicht rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt; Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens möglich)
AVG: § 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens)