WaffG: § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit; Prognose, dass die Partei mit Waffen sachgemäß umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einem Verhalten iS der Ziffern 1 bis 3 kommen; bereits erfolgtes Fehlverhalten nicht erforderlich; unerlaubter Waffenbesitz als mögliches Indiz gegen die erforderliche Verlässlichkeit, jedoch Konnex zu Ziffern 1 bis 3 erforderlich)