WaffG: § 17 Abs 2 (Verbot von Expansivgeschoßen für Faustfeuerwaffen durch Verordnung)
§ 17 Abs 3 (Ausnahmebewilligung von Verboten nach § 17 Abs 1 und 2; Ermessen; Dartuung des überwiegenden berechtigten Interesses iSd § 10 WaffG durch den Antragsteller; Teilmantel-Hohlspitzgeschoße 9 mm)