WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot; Gefährdungsprognose aufgrund bestimmter Tatsachen; bisher untadeliges Verhalten steht dem nicht entgegen; aggressives Verhalten, Bedrohung mit Erschießen)
VwGH 2005/03/0039, 6. 9. 2005
1. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Beh nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 8. 6. 2005, 2005/03/0012 = ZfVB 2007/242)