WaffG: § 25 Abs 3 (Entziehung waffenrechtlicher Urkunden)
§ 25 Abs 4 (Pflicht, nach Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden diese und die Waffen abzuliefern)
§ 25 Abs 5 (allenfalls Sicherstellung durch die Behörde)
WaffG: § 25 Abs 3 (Entziehung waffenrechtlicher Urkunden)
§ 25 Abs 4 (Pflicht, nach Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden diese und die Waffen abzuliefern)
§ 25 Abs 5 (allenfalls Sicherstellung durch die Behörde)