AVG: § 18 Abs 2 (Erledigungen; Urschrift; Unterfertigung durch den Genehmigenden)
§ 18 Abs 4 idF vor BGBl I 2004/10 (schriftliche Erledigungen, Bezeichnung der Behörde und Name des Genehmigenden essentiell; mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Erledigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, auch wenn keine „Massenerledigung“)